§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an; es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
2) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
3) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit sie in der technischen Produktbeschreibung enthalten sind.
5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Lager“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4) Verzug tritt ohne Mahnung ein, falls die Zahlung nicht binnen 7 Tagen nach Rechnungserhalt unserem Konto gutgeschrieben ist.
5) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.a
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1) Liefertermine oder – fristen, sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden.
2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten oder bei anderen von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten beauftragten Dritten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, ist unsere Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf ein halbes Prozent des Rechnungswertes (ohne MwSt) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch auf höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf grober Fahrlässigkeit.
5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar.
6) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
§ 5 Änderung des Lieferungs- und Leistungsumfangs/Konstruktionsänderungen
1) Werden Abweichungen vom vereinbarten Lieferungs- und Leistungsumfang aufgrund technischer Gegebenheiten, wie zum Beispiel dadurch notwendig, dass planungsgemäße Anlagenkomponenten nicht zeitnah zur Verfügung stehen oder das die Beschaffenheit oder Tragfähigkeit der Montagefläche nicht zur Aufnahme der geplanten Anlage geeignet ist, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung der Leistung getroffen werden.
2) Für Leistungen, die wir ohne Auftrag ausführen, steht uns eine angemessene Vergütung zu, – wenn der Kunde die Leistung nachträglich anerkennt oder – die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprechen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt. 4) Wir behalten uns das Recht vor, jeder Zeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Kunden
1) Der Kunde ist verpflichtet, die für unsere vertraglichen Leistungen, insbesondere die Montage, erforderliche Mitwirkung zu erbringen. 2) Soweit der Kunde zur Erbringung unserer vertraglichen Leistungen Gerätschaften, Wasser, Strom oder sonstige Baustelleneinrichtungen, wie zum Beispiel Toiletten oder Müllcontainer stellt, erfolgt dies im Verhältnis zu uns mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen mit uns unentgeltlich.
§ 7 Gefahrübergang
1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2) Soweit der Versand durch uns erfolgt, erfolgt der Gefahrenübergang nach dem ersten Abladen auf der Baustelle.
3) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
4) § 4 Abs. 7 bleibt unberührt.
§ 8 Gewährleistung
1) Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele dar und sind unverbindlich.
2) Optische Mängel, insbesondere Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
3) Leistungsunterschiede innerhalb vertraglicher Toleranzgrenzen bleiben ohne Einfluss auf die Zusammenstellung auf die Module im Anlagenaufbau.
4) Elektrische Werte von Photovoltaikmodulen unterliegen einer Degradation, die zunächst degressiv, dann linear verläuft. Dies stellt keinen Mangel dar.
5) Bezüglich der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt § 377 HGB, soweit der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HBG ist, mit der Maßgabe, dass die Mangelanzeige schriftlich zu erfolgen hat und die besonderen Verhältnisse des Kunden und dessen Verschulden bei der Berechnung der Rügefrist außer Acht bleiben. Offensichtliche Mängel, insbesondere hinsichtlich Identität und Mängel der Ware sind spätestens zwei Tage nach Ablieferung und solche Mängel, die erst im Rahmen der geschuldeten unverzüglichen Untersuchung aufzufinden sind, sind spätestens 8 Tage nach Ablieferung uns gegenüber anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Transportschäden sind uns unabhängig von den vorgenannten Fristen unverzüglich mitzuteilen.
6) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung, zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache oder – soweit der Mangel in einer Minderleistung besteht – zu einer ergänzenden Lieferung bis die Vertragsleistung erreicht wird, berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alles zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
7) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Abwehr unverhältnismäßiger großer Schäden, wobei wir unverzüglich zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
8) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist der Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Ansonsten gilt die gesetzliche Frist des § 438 BGB.
9) Die Verjährungsfrist für Mangelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
11) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
§ 9 Haftung
1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4) Soweit wir den Transport der Ware oder die Gestellung von Gerüsten übernommen haben, schulden wir nur den Abschluss der zur Erbringung dieser vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge. Insoweit haften wir nur für die sorgfältige Auswahl der von uns beauftragten Dritten. Sollten wir aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den wir nicht haften, erlangen, werden wir diese dem Kunden auf dessen Verlangen abtreten.
5) Soweit vorstehend nicht etwas abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
6) Die vorstehende Haftungsbefreiung und- beschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche und soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens gem. § 284 BGB statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
7) Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwaltungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde schriftlich zu benachrichtigen damit wir die Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Arbeitnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Bearbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alles zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrags, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn die Forderung ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Geheimhaltung
1) Wir verpflichten uns, ausdrücklich als vertraulich bezeichneter Angaben und Unterlagen des Kunden vertraulich zu behandeln, und nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Die Befugnis zur Weitergabe solcher Angaben und Unterlagen zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3) Die Firma Buschmann Energietechnik GmbH ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Twistringen, Februar 2020
Buschmann Energietechnik GmbH
Langenstraße 12, 27239 Twistringen
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